Rechtsgrundlage

zur Leistung des §§45a SGB XI und 45b SGB XI

Die Anerkennungsverordnung SGB XI (AnerkVO SGB XI) regelt, wer in Niedersachsen offiziell AZUA anbieten darf. Diese Angebote unterstützen Pflegebedürftige zu Hause und entlasten ihre Angehörigen.

Wichtigste Punkte vereinfacht:

  1. Wer kann Angebote anbieten?

    • Organisationen oder Personen, die vom Land Niedersachsen anerkannt werden.

    • Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer brauchen seit dem 15.10.2025 keine formelle Anerkennung, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen (z. B. Mindestalter 16 Jahre, keine Verwandtschaft, Schulung oder Pflegekurs absolviert).

  2. Welche Angebote können anerkannt werden?

    • Betreuung von Pflegebedürftigen (einzeln oder in Gruppen)

    • Hilfe im Alltag (Haushalt, Begleitung, Tagesstruktur)

    • Entlastung für pflegende Angehörige

  3. Voraussetzungen für Anerkennung:

    • Qualifikation oder Nachweis von Schulung/Kursen

    • Zuverlässigkeit und Eignung der Anbieter

    • Keine Überschreitung der erlaubten Aufwandsentschädigung bei Ehrenamtlichen (max. 85 % des Mindestlohns)

  4. Zweck der Anerkennung:

    • Sicherstellen, dass Pflegebedürftige professionelle, sichere und passende Unterstützung erhalten

    • Pflegekassen können nur Leistungen von anerkannten Anbietern mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI abrechnen

 

Kurz gesagt:
Die AnerkVO SGB XI sorgt dafür, dass nur geprüfte und geeignete Anbieter Leistungen im Rahmen der Unterstützung im Alltag anbieten. So wird die Qualität gesichert und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen werden zuverlässig unterstützt.

 

Die offizielle Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach SGB XI (AnerkVO SGB XI) steht als Download auf der Webseite des Landes Niedersachsen zur Verfügung. Sie finden die Unterlagen unter: Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag.

„Wir sind offiziell nach § 45a und § 45b SGB XI anerkannt und unterstützen Pflegebedürftige im Alltag – zuverlässig, professionell und über die Pflegekassen abrechenbar.“

Hinweise zu Inhalt und Umfang der Leistungen anerkannter AZUA

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI ergänzen die bestehenden stationären und ambulanten Pflegeleistungen. Sie richten sich an Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, ohne pflegerische oder therapeutische Leistungen direkt zu ersetzen, und helfen dabei, den Alltag sicher, selbstbestimmt und aktiv zu gestalten.

Anerkennungsfähige Angebotsformen sind insbesondere:

  1. Einzelbetreuung
    Leistungen der Einzelbetreuung können sein:

    • Betreuung stunden- oder tageweise, z. B. während Angehörige Termine wahrnehmen oder eine Pause benötigen

    • Freizeitgestaltung wie Gespräche, Vorlesen, Musik hören, Gesellschaftsspiele oder Unterstützung bei Hobbys

    • Gedächtnistraining und biographische Aktivitäten unter fachlicher Anleitung

  2. Gruppenbetreuung
    In Gruppen werden Pflegebedürftige gemeinsam aktiv, z. B.:

    • Gesellschaftsspiele, Bastelarbeiten, gemeinsames Singen oder Tanzen

    • Sitzgymnastik oder Gedächtnistraining
      Gruppenbetreuung findet in barrierefreien, gut zugänglichen Räumen statt. Es müssen ausreichend geschulte Einsatzkräfte zur Betreuung vorhanden sein.

  3. Entlastung pflegender Angehöriger
    Diese Angebote unterstützen Angehörige bei der Organisation und Bewältigung des Pflegealltags, z. B.:

    • Zuhören, emotionale Unterstützung, Anerkennung der Pflegeleistung

    • Anregungen zur Selbstfürsorge und Stärkung der eigenen Fähigkeiten

    • Hilfe bei Organisation, Strukturierung und Nutzung vorhandener Hilfsangebote
      Diese Leistungen erfordern geschultes Personal mit fachlicher Qualifikation.

  4. Unterstützung im Alltag / Haushalt
    Leistungen können sein:

    • Begleitung zu Einkäufen, Arztterminen oder Behörden

    • Gemeinsames Kochen, Hilfe bei alltäglichen Aufgaben und Organisation im Haushalt

    • Förderung sozialer Kontakte und Begleitung bei gesellschaftlichen Aktivitäten

    • Unterstützung bei pflegebedingten Umzügen oder Haushaltsorganisation

Nicht anerkennungsfähig sind:

  • Tätigkeiten, die nicht direkt im persönlichen Kontakt zu Pflegebedürftigen oder Angehörigen stattfinden (z. B. Telefonate, Videokonferenzen)

  • Fahrten, die nicht im Zusammenhang mit den anerkannten Leistungen stehen

  • Aufgaben wie Rechnungserstellung, Büroarbeiten oder reine administrative Tätigkeiten

  • Leistungen, die von anderen Sozialversicherungsträgern übernommen werden

Wichtig:
Ein Angebot darf nur die Leistungen erbringen, für die es offiziell anerkannt ist. Änderungen am Leistungsangebot müssen der Anerkennungsbehörde – dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Niedersachsen – gemeldet werden. Zusätzliche Leistungen dürfen nur angeboten werden, wenn sie klar als nicht anerkannt gekennzeichnet und privat bezahlt werden.

 

Downloadmöglichkeit:
Die detaillierten Hinweise zu Inhalten und Umfang der Leistungen der anerkannten Angebote können Sie direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Niedersachsen herunterladen:
Link zur Homepage des Landes Niedersachsen

Leistungen, die nicht zum anerkannten Leistungsumfang der AZUA (§§45a SGB XI, 45b SGB XI) gehören

Als offiziell anerkannter Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag für Pflegebedürftige in Niedersachsen bist du berechtigt, bestimmte Leistungen zu erbringen, die direkt den Alltag der Pflegebedürftigen oder ihrer pflegenden Angehörigen erleichtern. Dabei ist es wichtig, genau abzugrenzen, welche Tätigkeiten nicht Teil des anerkannten Leistungsumfangs sind und somit nicht über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) abgerechnet werden können.

  1. Administrative oder organisatorische Arbeiten ohne direkten Bezug zum Pflegebedürftigen:

    • Erstellung von Rechnungen, Abrechnungen oder anderen Verwaltungsaufgaben

    • Büroarbeiten, die keine direkte Leistungserbringung am oder mit dem Pflegebedürftigen beinhalten

  2. Fernbetreuung oder virtuelle Leistungen ohne persönlichen Kontakt:

    • Telefonische Beratung oder Videokonferenz ohne persönlichen Besuch

    • Koordination von Terminen oder Hilfestellungen, die ausschließlich „aus der Ferne“ erfolgen

  3. Leistungen, die von anderen Sozialversicherungsträgern übernommen werden:

    • Begleitung zu Arztbesuchen, Therapien oder Reha-Maßnahmen, wenn diese Kosten bereits durch die Krankenkassen übernommen werden

    • Unterstützung bei Schule, Ausbildung, Beruf oder ehrenamtlicher Tätigkeit, die nicht Teil des anerkannten Angebots ist

  4. Arbeiten außerhalb des unmittelbaren Wohn- und Lebensumfeldes:

    • Gartenpflege, Rasenmähen oder allgemeine Außengestaltung

    • Treppenhausreinigung oder Gebäudepflege außerhalb der Wohnung

    • Versorgung von Haustieren, Kaminholzstapeln oder Entrümpelungsarbeiten

    • Renovierungsarbeiten, Pflasterarbeiten oder Winterdienste

  5. Nicht im individuellen Konzept enthaltene Zusatzleistungen:

    • Jede Leistung, die nicht explizit in deinem anerkannten Konzept aufgeführt ist, darf nicht über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden

    • Angebote, die privat finanziert werden müssen, sind nur erlaubt, wenn sie deutlich als privat zu zahlende Leistung gekennzeichnet sind


Wichtig:
Die Kernaufgabe deiner Dienstleistung ist die persönliche Unterstützung im Alltag der Pflegebedürftigen oder ihrer Angehörigen. Dazu gehören insbesondere: Einzel- oder Gruppenbetreuung, Begleitung bei alltäglichen Aufgaben, Unterstützung im Haushalt, Förderung sozialer Kontakte und Entlastung der pflegenden Angehörigen. Alles andere fällt nicht unter die Anerkennung und kann daher nicht über die Pflegekasse abgerechnet werden.

 

Hinweis: Ausführliche Informationen zu Inhalt und Umfang der anerkannten Leistungen stellt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Niedersachsen auf seiner Homepage bereit und kann dort heruntergeladen werden:
Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag – Niedersachsen

„Gern stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung – nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir unterstützen Sie gerne mit unserer Alltagshilfe.“